Gesetzliche Grundlagen Die vorliegende Lehrgangsordnung basiert auf dem zahnärztlichen Assistenz-Gesetz sowie der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz (ZASS-Ausbildungsverordnung). Angaben zum Veranstalter Verein: Zahngesundheit Tirol Vereinssitz: 6020 Innsbruck, Fischnalerstraße 4 ZVR-Zahl: 429175548 Gerichtsstand: Innsbruck Lehrgangsorganisation Lehrgangsleiter: OMR Dr. Wolfgang Kopp Stellvertretende Lehrgansleiter: DDr. Elmar Favero Dr. Anton Mayr Organisation und Betreuung: Mag. Sebastian Wechselberger Kontakt: Verein Zahngesundheit Tirol c/o CW-Consult GmbH Fischnalerstraße 4 6020 Innsbruck Tel.: +43 (0)512/ 291206 Fax: +43 (0)512/ 291206 Mob.: +43 (0)699/ 11494983 Mail: office@zahngesundheit-tirol.at Home: www.zahngesundheit-tirol.at Ausbildungsort Die Weiterbildung zur Prophylaxeassistenz findet, in den Schulungsräumen der Tiroler Zahnprophylaxe Akademie, in für die Ausbildung geeigneten externen Seminarräumen sowie in den Praxen der DienstgeberInnen der KursteilnehmerInnen bzw. der teilnehmenden Zahnärzten und Zahnärztinnen, statt. Ziel der Weiterbildung Durch den Weiterbildungskurs wird die zahnärztliche Assistentin in die Lage versetzt, zusätzlich zu den in § 73 Zahnärztliche Assistenz-Gesetz angeführten Tätigkeiten der zahnärztlichen Assistenz unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs mit Patienten Mundhygienesitzungen zu organisieren und abzuhalten – ebenso prophylaktische Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe wie beispielsweise die professionelle, manuelle und mechanische bedarfsorientierte Zahnreinigung, durchzuführen. Aufnahmevoraussetzungen In den theoretischen Weiterbildungskurs zur Prophylaxeassistenz werden nur Teilnehmer/innen aufgenommen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufes stehen und sichergestellt ist, dass an der Arbeitsstätte alle in der Weiterbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Über die Aufnahme der Teilnehmer/innen entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrganges. Bei Aufnahme in den Weiterbildungskurs haben die Bewerber/innen die Berufsberechtigung in der zahnärztlichen Assistenz; eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der zahnärztlichen Assistenz; das Vorliegen eines Dienstverhältnisses; eine Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in; die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung sowie die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen. Kurskonzept Die Weiterbildung zur Prophylaxeassistenz erfolgt in einem berufsbegleitenden Lehrgang. Durch das Blended Learning-System wird besonders auf eine didaktisch sinnvolle Verknüpfung zwischen Präsenzveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht und modernen Formen des e-learnings Wert gelegt. Besonders in Verbindung mit der praktischen Ausbildung in den Arbeitsstätten und im Ausbildungskurs ermöglicht dieses duale Lernsystem die Vorteile der flexiblen elektronisch unterstützten Lernmethoden mit jenen des herkömmlichen Frontalunterrichtes zu verbinden. Besonderer Wert wird auch auf die sozial wichtigen Lehrformen teambildender Gruppenprojekte gelegt. Der theoretischen Ausbildung liegen folgende Ausbildungsgrundsätze zugrunde: Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung; exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben; Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“; Förderung von Schlüsselqualifikationen als Voraussetzung für die situationsadäquate Anwendung von Fachkompetenz in den beruflichen Handlungsfeldern einschließlich situative Handlungskompetenz in zwischenmenschlichen Beziehungen; Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können; Berücksichtigung von Prinzipien der Erwachsenenbildung; Anwendung zeitgemäßer Lehr-, Lern- und Prüfmethoden; Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung im Sinne einer dualen Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie- Praxistransfers. Ausbildungsdauer Die Weiterbildung zur Prophylaxeassistenz umfasst 153 Stunden, wobei mindestens 80 Stunden (einschließlich 30 Befundungen) auf die praktische Ausbildung und mindestens 64 Stunden auf die theoretische Ausbildung entfallen. Die theoretische Ausbildung wird berufsbegleitend angeboten. Eine Unterrichtsstunde (1 LE) der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Nach jeder Unterrichtseinheit ist eine 5 minütige Pause eingeplant. Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich der praktischen Übungen im Rahmen der Weiterbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme. Fehlstunden Das Versäumen von Unterrichtsstunden durch einen/eine Kursteilnehmer/in ist nur bei Vorliegen eines gerechtfertigten Abwesenheitsgrundes im Ausmaß von höchstens 10% der, in einem Ausbildungsmodul zu absolvierender, Stunden möglich. Jegliches Fernbleiben vom theoretischen und praktischen Unterricht bedarf einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitgebers. Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet die Lehrgangsleitung. Gerechtfertigte Gründe sind ins besonders: Krankheit des/der Kursteilnehmer/in; mit der Gefahr der Ansteckung verbundene Krankheiten von Hausangehörigen; Krankheit Angehöriger, wenn diese der Hilfe des/der Kursteilnehmer/in unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des/der Kursteilnehmer/in; sowie Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz. Werden mehr als 10% der Unterrichtsstunden versäumt, sind die nicht besuchten Einheiten im nächsten Weiterbildungskurs nachzuholen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom/von der Kursteilnehmer/in zu tragen. Die Lehrgangsleitung Die Leitung des Lehrgangs obliegt dem/der Leiter/in und seinem/seiner stellvertretende/n Leiter/in. Der Lehrgangsleitung obliegt die organisatorische, fachspezifische und medizinisch-wissenschaftliche Leitung des Lehrgangs einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben: Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten Weiterbildung; Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts; Kontrolle und Sicherung der Qualität der theoretischen und praktischen Weiterbildung; Auswahl der Lehr- und Fachkräfte; Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs; Aufsicht über die Fachkräfte; Festlegung gerechtfertigter Abwesenheitsgründe für den Unterricht bzw. die kommissionelle Abschlussprüfung, die den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben sind; Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in die Weiterbildung sowie beim Ausschluss von der Weiterbildung; Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/innen; Anrechnung von Vorbildungen, Prüfungen und Praktika; Organisation und Koordination und Vorsitz von kommissionellen Prüfungen. Lehrkörper Der Lehrkörper des Weiterbildungslehrgangs besteht aus fachlich kompetenten und in der Lehre pädagogisch erfahrenen Experten. Im Detail besteht er aus Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, Jurist/innen, Angehörigen der Prophylaxeassistenz oder sonstigen fachkompetenten Personen die über eine fachspezifische Ausbildung bzw. Berufserfahrung verfügen. Aufgaben des Lehrkörpers: Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten sowie Abnahme von Prüfungen; Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichtes; Beginn und Ende der Unterrichtseinheit einzuhalten; Dokumentation der Anwesenheit der LehrgangsteilnehmerInnen; Teilnahme an Lehrgangskonferenzen; Teilnahme als Prüfer/in der Zwischenprüfungen sowie der kommissionellen Abschlussprüfung; Dokumentation der Ergebnisse der Leistungsfeststellung und -beurteilung; Pädagogische Betreuung der LehrgangsteilnehmerInnen; Organisatorische Aufgaben. Ausbildungsverantwortliche/r der praktischen Weiterbildung Der/Die Dienstgeber/in hat am Dienstort eine/n ausbildungsverantwortliche/n Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder einen Angehörigen der Prophylaxeassistenz für die praktische Ausbildung zu bestimmen. Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat den Kompetenzerwerb am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über die Auszubildenden wahrzunehmen. Rechte und Pflichten der Teilnehmer/innen der Weiterbildung Rechte der Teilnehmer/innen der Weiterbildung Die Teilnehmer/innen haben insbesondere das Recht auf: Theoretische und praktische Ausbildung analog den gesetzlichen Bestimmungen; Erläuternde Informationen zur Weiterbildung sowie zur Lehrgangsordnung; Mitbestimmung und Mitgestaltung des Unterrichts im Rahmen des Lehrplans, wie beispielsweise die Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte sowie bei der Auswahl der Unterrichtsmittel. Mitbestimmung bei der Festlegung von Ersatzterminen für entfallene Lehreinheiten. Mitbestimmung bei der Einteilung der Pausezeiten zwischen den Unterrichtseinheiten im Rahmen der Vorgaben. Pflichten der Weiterbildungsteilnehmer/innen Die Teilnehmer/innen der Weiterbildung haben insbesondere die Pflicht: Zur Einhaltung der Lehrgangsordnung; Zur Teilnahme und aktiven Mitarbeit im Rahmen der Weiterbildung; Nach ethischen Grundprinzipien zu handeln und zum positiven Image Ihrer Berufsgruppe beizutragen; Die hygienischen Richtlinien zu beachten, sowie die Bekleidungsvorschriften und die allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung einzuhalten; Entsprechend den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen zu handeln (Unfallverhütung, Versperren von Geld, Wertgegenständen, etc.); Ge- und Verbrauchsgüter, die Eigentum der Ausbildungsstätte sind, ausschließlich zweckentsprechend, sparsam und nicht privat zu verwenden; Unterrichts- und Gemeinschaftsräume sauber zu halten; Schäden an Gebäuden und Einrichtung unverzüglich zu melden; Für angerichtete Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz zu leisten; Sich über Bekanntmachungen zu informieren und diese zu berücksichtigen; Änderungen in Bezug auf Familienstand, Wohnsitz, Telefonnummer, Erziehungsberechtigte bekannt zu geben; Mobiltelefone während der Unterrichts- und Prüfungszeit aus bzw. auf lautlos zuschalten; Den Laptop während der Unterrichtszeit ausschließlich für Unterrichtszwecke zu nutzen; Das absolute Verbot (Aufbewahrung, Besitz, Handel und Konsum) von Alkohol, Drogen und anderen Suchtmitteln, sowie Waffen im gesamten Ausbildungsbereich einzuhalten; Das Rauchverbot zu beachten (Rauchen ist nur in dafür deklarierten Bereichen gestattet); Das Mitnahmeverbot von Tieren zu berücksichtigen; Das Verbot der Aufnahme von Fotografien und Filmen in der gesamten Akademie zu beachten; Der Lehrgangsleitung den Verlust oder Wechsel der Arbeitsstelle unverzüglich zu melden; Der Lehrgangsleitung eine Schwangerschaft inkl. voraussichtlichen Geburtstermins unverzüglich zu melden; Der Lehrgangsleitung rechtskräftige Verurteilungen unverzüglich mitzuteilen. Maßnahmen zur Sicherheit der Teilnehmer/innen der Weiterbildung Der Rechtsträger legt Maßnahmen zur Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/innen fest. Die Teilnehmer/innen werden zu Beginn der Weiterbildung über diese Vorkehrungen (z.B. Fluchtwegbeschilderung, Standorte der Feuerlöscher) informiert und sind dazu verpflichtet, die Sicherheitsbestimmungen strikt einzuhalten. Zur Übung und Vertiefung des richtigen Verhaltens im Notfall behält sich der Rechtsträger das Recht auf eine Brandschutzübung vor. Die Teilnahme an dieser Übung ist für Kursteilnehmer/innen sowie das anwesende Lehrpersonal verbindlich. Näheres zu den Sicherheitsmaßnahmen der Tiroler Zahnprophylaxe Akademie sind dem Folder "Sicherheitshinweise - Hinweise für den Notfall" zu entnehmen. Leistungsüberprüfung, Prüfungsordnung Voraussetzungen Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an eventuellen Zwischenprüfungen und an der Abschlussprüfung ist der Besuch von mindestens 90% der Unterrichtsstunden. Bei Überschreiten der Fehlzeitengrenze von 10% entscheidet die Lehrgangsleitung ob die/der Lehrgangsteilnehmer/in zu einer Prüfung zugelassen wird, oder ob die versäumten Unterrichtsstunden im Folgekurs nachzuholen sind. Leistungsfeststellung Im Rahmen der Weiterbildung zur Prophylaxeassistenz wird der erfolgreiche Kompetenzerwerb der Teilnehmer/innen durch die Lehr- und Fachkräfte des Weiterbildungskurses stetig überprüft und beurteilt. Zur Überprüfungs- und Leistungsfeststellung werden herangezogen ein mündliches Prüfungsverfahren oder ein schriftliches Prüfungserfahren. Bei negativer Leistungsbeurteilung kann die Leistungsfeststellung zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung findet zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen, statt. Führt auch die zweite Wiederholung zu einer negativen Beurteilung, ist im betreffenden Unterrichtsfach eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Bei ungerechtfertigter Abwesenheit eines/einer Teilnehmer/in beim Prüfungstermin wird die Leistung (gem. § 17 Abs. 3 ZASS-AV) mit „nicht genügend“ zu beurteilt. Sind nach Abschluss der theoretischen Weiterbildung die Leistungen des/der Teilnehmers/-in in mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich und der Weiterbildungskurs muss wiederholt werden. Der Weiterbildungskurs kann gemäß § 27 ZASS-AV höchstens einmal wiederholt werden. Bei Wiederholung entscheidet die Prüfungskommission, welche der positiv absolvierten Einzelprüfungen anzurechnen sind und nicht neuerlich absolviert werden müssen. Details zur Prüfungsordnung sind der ZASS-AV Abschnitt 4: "Leistungsfeststellung und -beurteilung" zu entnehmen. Leistungsfeststellung, -beurteilung und Dokumentation der praktischen Ausbildung Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen des praktischen Teils der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Anlage 3 ZASS-AV eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 ZASS-AV zu führen. Die Dokumentation ist von der Leitung bzw. vom/von der Dienstgeber/in mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen. Die Dokumentation dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind die Dauer und die Inhalte des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich Befundungen sowie der stattgefundene Kompetenzerwerb festzuhalten. Kommissionelle Abschlussprüfung Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission in den gemäß Anlage 3, ZASS-AV vorgesehenen Fachgebieten abzulegen. Als Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der kommissionellen Abschlussprüfung gelten: die vollständige Teilnahme am theoretischen Teil der Weiterbildung und der Abschluss des praktischen Teils der Weiterbildung (inkl. Dokumentation) Folgende Beurteilungsstufen sind bei der Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung anzuwenden: „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“. Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden. Die erste Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten kommissionellen Abschlussprüfung, die zweite Wiederholung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ersten Wiederholung vorzusehen. Die Prüfungstaxe der ersten und zweiten Wiederholung beträgt das Zweifache der jener des Haupttermins. Der Weiterbildungskurs kann gemäß § 27 ZASS-AV höchstens einmal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt muss der Weiterbildungskurs wiederholt werden. Bei Wiederholung entscheidet die Prüfungskommission, welche der positiv absolvierten Einzelprüfungen anzurechnen sind und nicht neuerlich absolviert werden müssen. Der Weiterbildungskurs kann maximal einmal weiderholt werden. Prüfungskommission Der Prüfungskommission, welche die Abschlussprüfung abnimmt, gehören an: 1. Der/die Leiter/in der Weiterbildung oder dessen/deren Stellvertreter/in; 2. Ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer, der/die mit Prophylaxeangelegenheiten befasst ist, oder dessen/deren Stellvertretung; 3. Die Lehrkräfte der jeweiligen Prüfungsfächer. Abschluss des Weiterbildungskurses Nach positiv absolvierter kommissioneller Abschlussprüfung wird dem/der Kursteilnehmer/in eine Ausbildungsbestätigung sowie ein Zeugnis über die absolvierte Weiterbildung ausgestellt. Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Weiterbildung Ein/e Kursteilnehmer/in kann vom weiteren Besuch des Weiterbildungskurses aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden: 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit, 2. mangelnde gesundheitliche Eignung, 3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung oder 4. schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangsordnung. Über den Ausschluss entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Weiterbildungskurses. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (Abs. 14 Lehrgangsordnung "Leistungsüberprüfung, Prüfungsordnung" führt zu einem automatischen Ausscheiden des Kursteilnehmers/ der Kursteilnehmerin. Bei Ausscheiden eines/einer Lehrgangsteilnehmer/in wird der/die Dienstgeber/in von der Entscheidung über den Ausschluss bzw. über das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung in Kenntnis gesetzt. Beendigung des Dienstverhältnisses Wird das Dienstverhältnis eines Kursteilnehmers/einer Kursteilnehmerin während des Weiterbildungslehrganges beendet ist die Kursleitung darüber unverzüglich zu informieren. Wird das Dienstverhältnis beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, führt dies zum automatischen Ausscheiden aus der Weiterbildung. Die Weiterbildung kann fortgesetzt werden, wenn der/die neue Dienstgeber/in eine schriftliche Einverständniserklärung abgibt und die Lehrgangsleitung einer weiteren Kursteilnahme zugestimmt. Schwangerschaft einer Kursteilnehmerin Lehrgangsteilnehmerinnen sind verpflichtet, nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft diese unverzüglich der Lehrgangsleitung zu melden. Im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz ist es schwangeren Teilnehmerinnen nicht erlaubt, an den praktischen Übungen des Weiterbildungskurses teilzunehmen. Die theoretische Ausbildung kann bis zu acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin fortgesetzt werden. Sofern die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der kommissionellen Abschlussprüfung auf Grund der Schwangerschaft fehlender Kurszeiten nicht erfüllt werden, können die nicht absolvierten Einheiten sowie die Abschlussprüfung in dem nach Ablauf der Mutterschutzfrist folgenden Weiterbildungskurs nachgeholt werden. OMR Dr. Wolfgang Kopp am 01.11.2017

Lehrgangsordnung zum Weiterbildungskurs zur Prophylaxeassistenz

Veranstaltungen 2023/24

Die Weiterbildung zur ProphylaxeAssistenz
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